CLUB-SATZUNG


Satzung des Elmpter Tennis – Club e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Elmpter TennisClub“ nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Niederkrüchten–Elmpt.
(3) Das Geschäfts und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein dient vornehmlich der Pflege des Tennissport auf der Grundlage des Amateurgedankens und der Gemeinnützigkeit.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt „steuerbegünstigte Zwecke“.
(3) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede gut beleumundete Person werden. Einwohner des Gemeindegebietes Niederkrüchten haben beim Mitgliedschaftserwerb besonderen Vorrang. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme unterwirft sich der Antragsteller dieser Satzung.
(2) Der Verein hat
1. aktive Mitglieder
2. passive (fördernde) Mitglieder
3. jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
4. Ehrenmitglieder
(3) Zu Ehrenmitgliedern können aktive und passive Mitglieder sowie Gönner und Förderer des Vereins ernannt werden, die sich durch hervorragende Leistungen um den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Die Ummeldung einer aktiven Mitgliedschaft in eine passive ist dem Vorstand bis zum 15. November für das folgende Geschäftsjahr schriftlich anzuzeigen.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(6) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und spätestens am 15. November des betreffenden Geschäftsjahres dem Vorstand gegenüber durch einen eingeschriebenen Brief zu erklären; maßgebend ist der Eingang der Erklärung beim Vorstand. In Härtefällen sind Ausnahmen möglich. Hierüber entscheidet auf Antrag der Vorstand.
(7) Ein Mitglied kann
1. vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied mit der Zahlung von fälligen Beiträgen, Umlagen oder anderen geldlichen Verpflichtungen oder eines Teiles davon trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als 3 Monate rückständig geblieben ist.
2. von der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied erheblich gegen die Vereinsinteressen oder gegen die Sportkameradschaft verstoßen hat oder sonstige schwerwiegende Gründe vorliegen; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
(8) Die durch Austritt oder durch Ausschluss gemäß Absatz 7, Ziffer 1, ausgeschiedenen Mitglieder können auf Antrag erneut die Mitgliedschaft erwerben. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
§ 4 Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag und Umlagen
(1) Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist bis zum 15. März eines jeden Jahres zu zahlen. Neu eintretende Mitglieder zahlen innerhalb von 14 Tagen nach zugegangener Aufnahmebestätigung den vollen Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr.
(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
(3) Neu eintretende Mitglieder sind erst dann spielberechtigt, wenn die Aufnahmegebühr vollständig entrichtet ist.
(4) Der Vorstand kann beim Vorliegen wichtiger Gründe die Aufnahmegebühr, den Jahresbeitrag und/oder eine Umlage ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben nach Maßgabe dieser Satzung, der Spielordnung und der Beschlüsse der Vereinsorgane das Recht, die Anlagen und Einrichtungen des Vereins zu benutzen sowie an den sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die Spielordnung des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und die sportlichen und gesellschaftlichen Bestrebungen des Vereins nach Kräften zu fördern.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden (Stellvertreter), dem Geschäftsführer, dem stellvertretenden Geschäftsführer, dem Schatzmeister, dem Sportwart, dem stellvertretenden Sportwart, dem Jugendwart, zwei stellvertretenden Jugendwarten.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Bei der Wahl entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; bei Stimmengleichheit muss die Wahl wiederholt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für die restliche Amtsdauer des Vorstandes vorzunehmen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen und das Vereinsvermögen zu verwalten.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Vereinsmitgliedern besondere Aufgaben zu übertragen.
(5) Der Vorstand kann folgende Disziplinarmaßnahmen festsetzen:
1. Verweis
2. Anlagen- oder Spielsperre
3. Ausschluss von Mitgliedern nach § 3 Abs. 7
Die Disziplinarmaßnahme ist dem betroffenen Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.
(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden in Gemeinschaft mit dem 2. Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer oder dem Schatzmeister vertreten. Im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende. Ein Nachweis der Verhinderung braucht nicht erbracht zu werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Einmal jährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn ein 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt, spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrages.
(3) Die Mitgliederversammlungen werden durch den 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden und bei einer Verhinderung beider Vorsitzenden durch den übrigen Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung durch schriftliche Einladung mindestens eine Woche vorher einberufen. Schriftliche Anträge, die bis zur Absendung der Einladung beim Vorstand eingehen, sind auf die Tagesordnung zu setzen.
(4) Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz etwas anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag findet geheime Abstimmung statt. (6) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre.
(7) Zur ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören: 1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
2. Rechnungslegung, Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes
3. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
4. Festlegung der Aufnahmegebühr, der Jahresbeiträge und von Umlagen
5. Satzungsänderungen
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(9) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
§ 9 Kassenprüfung
Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Kassenführung und die Jahresabrechnung des Vorstandes durch zwei Kassenprüfer zu überprüfen. Die beiden Kassenprüfer werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 10 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft – nach Zahlung aller Verbindlichkeiten – an die Gemeinde Niederkrüchten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bei der Auflösung des Vereins aus einem anderen Grunde oder bei Verlust der Rechtsfähigkeit. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18.03.2016 beschlossen und gemäß § 59 Abs. III BGB errichtet.
Niederkrüchten, den 18.03.2016